Home/Erreichbarkeit
Arbeitssicherheit
Brandschutz
SiGeKo
BGV / UVV Prüfungen
Regalprüfungen
Fluchtpläne
Arbeitsmedizin
Unsere Referenzen
Unser Team
Kontakt-Formular
Impressum

Arbeitsmedizin

 

Unsere Betriebsärzte und deren Assistenzkräfte beraten Unternehmer und Arbeitnehmer bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen.


Die gesetzlichen Anforderungen 

Die rechtlichen Anforderungen für den arbeitsmedizinischen Bereich ergeben sich aus dem Arbeitsschutzgesetz, dem Arbeitssicherheitsgesetz und dem berufsgenossenschaftlichen Regelwerk.

Das Arbeitsschutzgesetz fungiert als Grundvorschrift und bildet den Rahmen für die Umsetzung der EG-Richtlinien in nationales Recht.

Das Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet den Arbeitgeber dazu, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte zu bestellen, die ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung beraten und unterstützen.


Aufgaben der Betriebsärzte

Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen.
 

Sie haben insbesondere den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten.


Insbesondere bei: 


1. Der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen.
 

2. Der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen.
 

3. Der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln.
 

4. Arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung.
 

5. Der Organisation der "Ersten Hilfe" im Betrieb.
 

6. Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie Eingleiderung und Wiedereingleiderung Behinderter in den Arbeitsprozeß.
 

Die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedzinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten.


Die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu
 

1. Die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken.
 

2. Auf die Benutzung von Körperschutzmitteln zu achten.
 

3. Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen.
 

Darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Einsatzplanung und Schulung der Helfer in "Erster Hilfe" und des medizinischen Hilfspersonals mitzuwirken.


Wir stehen in Kontakt mit Betriebsärzten im gesamten Bundesgebiet 


Gerne können wir Ihnen unverbindlich ein Angebot unterbreiten


 


 


 

service@arsiberatung.com